Mittel für Wege
Nähe ist unser Beitrag für ein schönes Leben im Alter. Dafür brauchen wir Ihre Unterstützung.
Unser Pflegeheim finanziert sich über folgende Kostensätze*:
Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
Pflegekassenleistung + Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) = Pflegebedingte Aufwendungen | 770,00 € 1.762,07 € 2.532,07 € | 1.262,00 € 1.762,07 € 3.024,07 € | 1.775,00 € 1.762,07 € 3.537,07 € | 2.005,00 € 1.762,07 € 3.767,07 € |
+ Pflegeausbildungsfonds | 102,21 € | 102,21 € | 102,21 € | 102,21 € |
+ Investitionskosten = Heimentgelt | 503,15 € 3.939,00 € | 503,15 € 4.431,00 € | 503,15 € 4.944,00 € | 503,15 € 5.174,00 € |
- Pflegekassenleistung | 770,00 € | 1.262,00 € | 1.775,00 € | 2.005,00 € |
- Leistungszuschlag § 43 c | 279,64 € | 279,64 € | 279,64 € | 279,64 € |
= Eigenanteil | 2.889,35 € | 2.889,35 € | 2.889,35 € | 2.889,35 € |
Tatsächlicher Betrag* | 2.889,45 € | 2.889,45 € | 2.889,45 € | 2.889,45 € |
Gültig ab 01.01.2024
*Bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen und täglichen EEE kommt es zwangsläufig zu Rundungsdifferenzen
im Cent-Bereich, die allerdings der gesetzlichen Anforderung nicht entgegenstehen, sondern als systembedingt akzeptiert werden.
** Dieser Betrag variiert, da die Leistung Tag genau abgerechnet wird
Die oben genannten Preise verstehen sich pro Person und Monat.
Eine Pflegekassenleistung setzt eine gesetzliche oder private Versicherung sowie einen entsprechenden Leistungsbescheid voraus. Sollte das eigene Einkommen / Vermögen nicht zur Deckung des Eigenanteils ausreichen, so ist eine Bezuschussung mit Sozialhilfemitteln möglich.
Mit den Pflegekassen ist unabhängig von dem Pflegegrad gemäß § 43 b SGB XI ein Vergütungszuschlag für diese zusätzlichen Leistungen in Höhe von monatlich 210,49 € vereinbart worden. Der Zuschlag wird vollständig von der Pflegekasse getragen bzw. im Falle der privaten Pflegeversicherung von dieser, im Falle der Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigung jedoch nur anteilig im Rahmen des Versicherungsschutzes, erstattet. Für Bewohner, die nicht pflegeversichert sind, wird dieser Zuschlag nicht gezahlt.
Ab dem 1. Januar 2024 zahlt die Pflegekasse gem. § 43 c SGB XI einen angepassten Leistungszuschlag für jeden Bewohner, ab dem Pflegegrad 2. Der Bewohner muss dann einen entsprechend geringeren Eigenanteil tragen.
Dabei gilt: je länger ein Bewohner in einer Pflegeeinrichtung lebt, desto höher ist der Leistungszuschlag der Kasse. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 15 % Prozent des Einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) zzgl. der Ausbildungsumlagen. Der Zuschlag erhöht sich jedes Jahr, bis nach drei Jahren eine Entlastung um 75 % Prozent erreicht wird.
Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Sie erhalten ihn automatisch. Für die Ermittlung des Leistungszuschlags benötigt die Pflegeeinrichtung jedoch Informationen der Pflegekasse. Der Leistungszuschlag bezieht sich nicht auf die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Diese müssen weiterhin allein vom Pflegebedürftigen getragen werden.
Aufenthalt in der Einrichtung | Leistungszuschlag zum Eigenanteil | Höhe des Leistungszuschlages beim derzeitigen EEE* von 926,74 € pro Monat inkl. der Ausbildungsumlagen |
bis zu 12 Monate | 15 Prozent | 279,64 € |
12 bis 24 Monate | 30 Prozent | 559,28 € |
24 bis 36 Monate | 50 Prozent | 932,14 € |
mehr als 36 Monate | 75 Prozent | 1.398,21 € |
Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Sie erhalten ihn automatisch. Für die Ermittlung des Leistungszuschlags benötigt die Pflegeeinrichtung jedoch Informationen der Pflegekasse. Der Leistungszuschlag bezieht sich nicht auf die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Diese müssen weiterhin allein vom Pflegebedürftigen getragen werden.